Mieter kann Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach nicht verlangen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass einem Mieter von Wohnraum kein Anspruch gegen den Vermieter auf Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunksendeanlage zusteht, wenn die Anlage die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für elektromagnetische Felder nicht überschreitet.