Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs über Grundversorgung mit Telekommunikationseinrichtungen: Mobilfunk gehört nicht zur Grundversorgung!
Geklagt hat ein Mobilfunkbetreiber gegen den Bebauungsplan einer Kommune. Das Gericht erklärte den Bebauungsplan sowie eine damit verbundene Veränderungssprerre für gültig und wies die Klage des Betreibers ab. Eine Revision wurde nicht zugelassen
Als Begründung wurde angeführt:
- Der von der Antragstellerin erhobene formelle Einwand, sie sei nicht als Trägerin
öffentlicher Belange am Bebauungsplanverfahren beteiligt worden, begründet keinen
beachtlichen Verfahrensmangel. ... [Nach dem Baugesetzbuch] ist es
unbeachtlich, wenn ... einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind.
Unabhängig davon war die Antragstellerin ... nicht als Trägerin öffentlicher Belange ... anzusehen. Solche können zwar auch
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sein. Voraussetzung ist aber, dass
ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes öffentliche Aufgaben übertragen sind.... Das war ... im Hinblick auf den mit
dem vormaligen Bundesministerium für Post und Telekommunikation abgeschlossenen
Lizenzvertrag ... nicht der Fall. Die Antragstellerin ist zwar aufgrund des Lizenzvertrages verpflichtet, für
Mobilfunkdienste der Kategorie E 1 des GSM-Standards einen bestimmten
Versorgungsgrad der Bevölkerung bis zum 31. Dezember 1994 herzustellen ... . Mit dieser "Versorgungspflicht" hat das Bundesministerium der
Antragstellerin aber weder eine öffentliche Aufgabe noch die Wahrnehmung öffentlicher
Belange übertragen. Das Bundesministerium hat der Antragstellerin die von dem
Lizenzvertrag erfassten Telekommunikationsdienstleistungen nicht als Pflichtaufgabe
außerhalb des Bereichs der rein wirtschaftlichen Betätigung zugewiesen ... . Der
Lizenzvertrag begründet keine Verpflichtung, die ...
Telekommunikationsdienstleistungen zu erbringen, sondern verleiht nur das Recht
hierzu... . Zweck einer Lizenzierung ... war es lediglich, die zum damaligen
Zeitpunkt ... ausschließlichen Rechte des
Bundes (Netz- und Telefondienstmonopol) zu durchbrechen und für einzelne
Telekommunikationsdienstleistungen den privatwirtschaftlichen Wettbewerbsmarkt zu
eröffnen ... . Gegen die Übertragung der vom Lizenzvertrag erfassten Telekommunikationsdienstleistungen als
Pflichtaufgabe spricht weiterhin, dass es sich hierbei nicht um Leistungen einer
flächendeckenden Grundversorgung handelte... . Das folgt daraus,
dass selbst in der Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung ... der digitale Mobilfunk - trotz einer seit dem Abschluss des
Lizenzvertrages fortgeschrittenen Verbreitung - nicht in den Katalog der
Universaldienstleistungen enthalten ist ... . Der Mobilfunk gehört damit nicht
zum Mindestangebot an öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, zu denen alle
Nutzer unabhängig von ihrem Wohnort und Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis
Zugang haben müssen ... .
- Der Bebauungsplan ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Gegen eine Erforderlichkeit des Bebauungsplans ... spricht
weder, dass Anlass für dessen Aufstellung ... der
Bauantrag gewesen sei, noch der Umstand, dass die Antragsgegnerin für die Höhe der
baulichen Anlagen ein Maß festgesetzt hat, das eine Genehmigung des Vorhabens der
Antragstellerin verhindern könnte.
Zweck der gemeindlichen Beteiligung am Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben in
einem ... unbeplanten Bereich ... ist auch, der
Gemeinde die Möglichkeit einzuräumen, mit den ihr zur Verfügung stehenden
planungsrechtlichen Instrumenten die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des
Vorhabens noch zu ändern ... . Festsetzungen
kann selbst dann die Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden, wenn ihr
Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen
besteht. Allerdings müssen solche Festsetzungen in ihrer eigentlichen, gleichsam
positiven Zielsetzung gewollt und für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nach
der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich sein ... . Das die Höhenfestsetzung (positiv) rechtfertigende
planerische Konzept der Antragsgegnerin klingt in der Textfestsetzung Nr. 0.44 an ("aus
orts- und landschaftsgestalterischen Gründen...") und ist in der Begründung zum
Bebauungsplan näher dargelegt. Danach war es wegen der exponierten Lage des überplanten Bereichs aus “ortsbild-” und “landschaftsbildgestaltenden Gründen”
geboten, die Höhe der baulichen Anlage zu begrenzen. Dadurch solle das ungestörte, von weitem einsehbare Erscheinungsbild der Silhouette des Ortsteils A******
gewährleistet werden. Das trägt die angegriffene Festsetzung. ...
b) Die Antragsgegnerin hat die Höhenbegrenzung insbesondere mit Blick auf die
Belange der Antragstellerin ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot ... festgesetzt.
Das Abwägungsergebnis zeigt keine Rechtsfehler. Die Antragstellerin nimmt, wie
dargelegt, mit den von ihr angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen weder
eine öffentliche Aufgabe noch öffentliche Belange wahr. Die Bevorzugung der Belange
des Orts- und Landschaftsbildes ... bewegt sich innerhalb der Grenzen des planerischen Ermessens.
Der Abwägungsvorgang ist rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn in den Planungsakten
eine Auseinandersetzung mit den Belangen der Antragstellerin nicht belegt
ist. Es besteht weder eine Rechtspflicht, den Abwägungsvorgang zu dokumentieren ... noch ergibt die Lücke in den
Aufstellungsakten, dass insoweit ein Mangel im Abwägungsvorgang besteht.
Der im gerichtlichen Verfahren von der Antragstellerin erhobene Einwand, der im
Plangebiet gewählte Standort der Mobilfunkbasisstation sei zur Versorgung des Gebietes
A****** im Rahmen ihres Mobilfunknetz unentbehrlich, war für die Abwägung nicht
erheblich. Innerhalb des im Grundsatz weiten Rahmens aller durch die Planung
betroffenen Interessen wird die Abwägungserheblichkeit unter anderem auf solche
Betroffenheiten beschränkt, die für die planende Gemeinde als abwägungsbeachtlich
erkennbar sind. Hat es ein Betroffener, wie hier die Antragstellerin, unterlassen, seine
Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, ist die Betroffenheit nur dann
abwägungserheblich, wenn sie sich der Gemeinde spätestens im Zeitpunkt der
Beschlussfassung über den Bebauungsplan aufdrängen musste oder sie ihr anderweitig
bekannt geworden ist ... . Die
(behauptete) Unverzichtbarkeit einer Mobilfunkbasisstation am gewählten Standort war
für die Antragsgegnerin nicht offenkundig und musste sich ihr folglich nicht aufdrängen.
... Es darf davon ausgegangen werden, dass die
Antragsgegnerin das verbleibende "allgemeine" Interesse, an dem im Plangebiet
liegenden Standort eine Mobilfunkbasisstation zu betreiben, bei ihrer Abwägung
berücksichtigt hat. Das Vorhaben war der Antragsgegnerin bekannt, wie sich daraus
ergibt, dass die Antragstellerin die Basisstation bereits vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens errichtet und einen entsprechenden Bauantrag bei der
Antragsgegnerin eingereicht hatte. ...
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